Vortrag von RA Jörg Naumann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Themenbeschreibung
Die Organe einer Gemeinde nach Art. 29 ff. GO können in bestimmten Fällen auch für ihr Handeln und ihre Entscheidungen in persönliche Haftung geraten. Weil die kommunalen Kollegialorgane Gemeinderat, Kreis- und Bezirkstag keine Parlamente bzw. Gesetzgebungsorgane, sondern Verwaltungsorgane ihrer Körperschaft sind, sind ihre Mitglieder Beamte im haftungsrechtlichen Sinn, die grundsätzlich regresspflichtig sind. In Bayern bestimmt Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO, dass sich die Haftung gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und damit nach Art. 49 KWBG (Gesetz über kommunale Wahlbeamte) bestimmt und eintritt, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Die Vorschrift ist jedoch im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 2 GO (Gleich lautende Vorschrift in Art. 45 Abs. 2 LKrO) zu sehen. Danach besteht eine Haftungsfreistellung des Mitglieds für sein Abstimmungsverhalten, soweit der Schaden auf dem Abstimmungsverhalten beruht und keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Vortrag wird die Voraussetzungen aufzeigen, unter denen eine Regresshaftung gegen den Bürgermeister oder Gemeinderäte in Frage kommen kann und welche Folgerungen daraus für die Organtätigkeit zu ziehen sind.
Dauer mit Diskussion ca. 50 Minuten.
Die Teilnehmer erhalten Begleitmaterial.